

Mit dem Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Mitarbeitende kann die Gemeinde ihre Attraktivität als Arbeitgeberin steigern. Zudem kann sie die Ladepunkte in den Randzeiten und am Wochenende der Allgemeinheit zur Verfügung stellen.
Um die eigene Flotte zu dekarbonisieren, sollten Gemeinden eine passende Ladeinfrastruktur planen. Dies trägt zur Klimaneutralität bei und spart Kosten, da Steckerfahrzeuge im Betrieb günstiger sind. Eine fundierte Planung sollte technische Machbarkeit, Kosten, CO2-Einsparpotenziale und die benötigte Ladeinfrastruktur für alle Fahrzeugtypen berücksichtigen.
Durch die Installation von Ladeinfrastruktur in gemeindeeigenen Wohngebäuden erhöht sich deren Wert und Attraktivität. Da sich Steckerfahrzeuge zunehmend verbreiten, steigt auch das Bedürfnis, sie zu Hause laden zu können.
Ladeinfrastruktur an kommunalen Liegenschaften in Kombination mit Photovoltaikanlagen ist sinnvoll, da so der Eigenverbrauch des produzierten Stroms erhöht wird. Die Gemeinde sollte Liegenschaften auf Photovoltaik-Eignung prüfen und einen virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) oder künftig eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) erwägen.
Machbarkeit
In der Machbarkeitsphase definiert die Gemeinde, welche Rolle sie übernehmen will, die Machbarkeit wird geprüft, Standorte ausgewählt und die Baupläne erstellt.
Nach Abschluss dieser Phase liegt folgendes vor:
Ein Betreibermodell, das die Zielgruppe, die Finanzierung der Basisinfrastruktur und Ladeinfrastruktur sowie den Betrieb der Ladeinfrastruktur klärt.
Diese Phase orientiert sich an der Phase 1 «Strategische Planung» des SIA-Leistungsmodells (SIA-Ordnung 112).
Was legt das Betreibermodell fest?
Eine Gemeinde oder Stadt kann sich in unterschiedlichem Umfang daran beteiligen, die Ladeinfrastruktur an kommunalen Liegenschaften aufzubauen. Wichtig ist, dass sie das Betreibermodell – und somit die Zuständigkeiten – klar definiert. Das Betreibermodell legt fest:
Für wen die Ladeinfrastruktur zur Verfügung stehen soll,
wer die Basisinfrastruktur finanziert,
wer die Ladestationen finanziert,
wer die Ladeinfrastruktur betreibt und
wie viel die Nutzerinnen und Nutzer zahlen.
Wer soll die Ladeinfrastruktur nutzen?
Die Gemeinde sollte definieren, für welche Zielgruppen und Nutzungen sie die Ladeinfrastruktur zur Verfügung stellen will: Für Gemeindemitarbeitende, die mit ihren privaten E-Fahrzeugen zur Arbeit kommen, die gemeindeeigene Fahrzeugflotte, Mieterinnen und Mieter, Besuch oder Anwohnerinnen und Anwohner. Im Rahmen dieser Abklärung lohnt es sich, Mischnutzungskonzepte mitzudenken, so dass z. B. die Ladepunkte tagsüber für Mitarbeitende reserviert sind, am Abend und Wochenende aber allen offenstehen. Auf diese Weise kann die Gemeinde die Auslastung der Ladeinfrastruktur erhöhen, Ladebedürfnisse von Anwohnenden oder anderen Gruppen decken und die Refinanzierung verbessern. Durch diese Überlegungen ergeben sich unter anderem Hinweise auf die Dimensionierung, Platzierung und Anforderungen an die Ladeinfrastruktur.
Wer finanziert die Basisinfrastruktur?
Zur Basisinfrastruktur eines Ladestandorts gehören die Stromzuleitung zu den Parkplätzen, Stromzähler sowie weitere Verkabelungen für die Kommunikation. Sie entspricht den Ausbaustufen A bis C2 gemäss Merkblatt «SIA 2060 – Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden». Bei kommunalen Liegenschaften im Besitz der Gemeinde kann die Gemeinde die Basisinfrastruktur selbst finanzieren oder über ein Contracting durch einen externen Anbieter finanzieren lassen. Der Anbieter erstellt und betreibt dann die Ladeinfrastruktur und verrechnet diese Leistungen direkt an die Mieterschaft oder die Gemeinde. Die Lebensdauer der Basisinfrastruktur beträgt etwa 30 – 50 Jahre und ist unabhängig von technologischen Weiterentwicklungen auf Seiten der Ladestation.
Wer finanziert die Ladestationen?
Bei der Finanzierung der Ladestationen (Ausbaustufe D gemäss Merkblatt «SIA 2060 – Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden») bieten sich je nach Zielgruppe und Nutzungsart der Ladeinfrastruktur verschiedene Varianten an:
Nutzen vor allem Pendler und Pendlerinnen und / oder gemeindeeigene Fahrzeuge die Ladeinfrastruktur, eignet sich eine Direktfinanzierung durch die Gemeinde oder ein Contracting eines externen Anbieters.
Sind hauptsächlich private Mieterinnen und Mieter die Nutzenden, kann die Gemeinde die Ladeinfrastruktur auch durch die Mieterinnen und Mieter finanzieren lassen (siehe Leitfaden «Ladeinfrastruktur in Mietobjekten»).
Steht die Ladeinfrastruktur an kommunalen Liegenschaften auch Besucherinnen und Besuchern sowie (an Randzeiten) Anwohnenden für das Laden im Quartier zur Verfügung, können Gemeinden Finanzierungsmodelle prüfen, die sich für eine allgemein zugängliche Ladeinfrastruktur eignen (siehe Handlungsoption «Allgemein zugängliche Ladeinfrastruktur realisieren», Abschnitt «1. Rolle der Gemeinde»)
Investitionen in die Ladestationen werden über ca. 8 Jahre amortisiert, also deutlich kürzer als die Investitionen in die Basisinfrastruktur. Entscheidet sich die Gemeinde, die Ladestationen selbst zu finanzieren, hat sie mehrere Optionen, diese zu refinanzieren: Bei vermieteten Parkplätzen kann die Gemeinde die Parkplatzmiete bereits nach Errichten der Basisinfrastruktur erhöhen oder später, wenn die Ladestationen bereitstehen. Eine andere Möglichkeit ist, dass die Refinanzierung über die Ladetarife erfolgt. Allerdings ist eine Refinanzierung der Basis- und Ladeinfrastruktur rein über die Ladetarife für Besucherinnen und Besucher der kommunalen Liegenschaften meist nicht oder nur sehr langfristig möglich, da das Ladeaufkommen oft nur gering ist. Entsprechend stehen attraktive Mischnutzungen (für Mitarbeitende der Gemeinde, Besucherinnen und Besucher sowie Anwohnende) im Vordergrund.
Wer betreibt die Ladeinfrastruktur?
Professionelle Ladestationsbetreiber (sog. Charge-Point-Operators – CPO) können den Betrieb der Ladeinfrastruktur effizienter erbringen als Gemeinden oder Städte. Die anfallenden Betriebskosten gibt der Ladestationsbetreiber entweder an die Vertragspartner weiter (Gemeinde bzw. Mieterinnen und Mieter) oder finanziert sie über die Ladetarife. Betreibt eine Gemeinde die Ladeinfrastruktur selbst, kann sie die Betriebskosten z. B. über die Parkplatzmiete (der Mieterinnen und Mieter) oder ebenfalls die Tarife (für Pendlerinnen und Pendler sowie Besucherinnen und Besucher) refinanzieren.
Nach Abschluss dieser Phase liegt folgendes vor:
Ladekonzept, Dimensionierung und Kostenschätzung je Standort
Evaluation verschiedener Betreibermodelle
Beurteilung zur Machbarkeit der Ladestandorte an kommunalen Liegenschaften mit dem gewünschten Betreibermodell
Liste mit ausgewählten Ladestandorten an kommunalen Liegenschaften
Diese Phase orientiert sich an der Phase 2 «Vorstudien» des SIA-Leistungsmodells (SIA-Ordnung 112).
Ladekonzepte erstellen
Ein Ladekonzept definiert für je einen Standort die Ladebedürfnisse der Zielgruppen und schätzt ab, wie hoch deren Ladebedarf sein wird.
Im Falle von Ladestandorten für Mitarbeitende der Gemeinde ist z. B. abzuklären, wie viele Mitarbeitende mit dem Auto zur Arbeit pendeln und Bedarf an einer Lademöglichkeit vor Ort haben.
Die Umstellung der eigenen Flotte erfordert eine fundierte Planung. Für verschiedene Fahrzeugtypen sollten technische Machbarkeit, Kosten, CO₂-Einsparpotenziale und erforderliche Ladeinfrastruktur berücksichtigt werden. Für gemeindeeigene Flotten empfiehlt sich eine schrittweise Elektrifizierung und der etappenweise Aufbau der Ladeinfrastruktur.
Bei vermieteten kommunalen Liegenschaften kann die Gemeinde die Mieterschaft zu ihrem Interesse an einer Ladelösung befragen. Das ermöglicht, den Umfang eines ersten Ausbaus abzuschätzen. Die Ergebnisse stellen aber nur eine Momentaufnahme dar.
Ladeinfrastruktur bei kommunalen Liegenschaften ist insbesondere in Kombination mit Photovoltaikanlagen auf kommunalen Gebäuden interessant. Die Gemeinde sollte ihre Liegenschaften auf die Eignung von Photovoltaik prüfen und die Möglichkeiten eines virtuellen ZEV oder künftig einer LEG nutzen.
Als Ergebnis hält das Ladekonzept fest, wie viele Ladepunkte mit welcher Ladeleistung die Gemeinde an einem Standort benötigt.
Der Leitfaden «Ladeinfrastruktur in Mietobjekten» klärt alle relevanten Fragen mit Fokus auf Bestandsbauten und bietet konkrete Handlungsanweisungen sowie Hilfsmittel.
Dimensionierung festlegen
Auf Grundlage der Ladekonzepte wird die Ladeinfrastruktur nun grob dimensioniert. Dies ist zentral, um die Kosten für die Basisinfrastruktur und die Netzerschliessung gut abzuschätzen. Abhängig von Ladeaufkommen, Aufenthaltsdauer und verfügbaren Parkplätzen wird je Standort eine geeignete Dimensionierung der Basis- und Ladeinfrastruktur vorgenommen.
Kosten beurteilen
Hier geht es darum, die verschiedenen Betreibermodelle (siehe Phase 1) wirtschaftlich zu evaluieren und zu prüfen, ob die Ladestandorte mit der gewünschten Rolle der Gemeinde technisch und finanziell umsetzbar sind. Dazu ermittelt die Gemeinde zuerst die Kosten für Netzerschliessung und Basisinfrastruktur je Standort, indem sie eine Kostenschätzung des zuständigen Verteilnetzbetreibers einholt. Zusätzlich sind die Kosten für die Ladestationen und den Betrieb einzurechnen. Als Richtwert kann eine Gemeinde von folgenden Kosten ausgehen (siehe Leitfaden «Ladeinfrastruktur in Mietobjekten»):
Basisinfrastruktur pro Parkplatz: 500 – 1500 CHF
Zusätzlich pro realisierter Ladestation: 2000 – 3500 CHF
Abrechnung, Steuerung bzw. Betrieb (monatlich) pro Ladestation: 0 – 15 CHF
Bei privat genutzten Ladestandorten (z. B. durch Mietende oder Besuch) kann die Gemeinde auch Optionen zur Refinanzierung prüfen und in die Kostenbeurteilung einfliessen lassen. Für alle betrachteten Ladestandorte an kommunalen Liegenschaften werden in diesem Schritt verschiedene mögliche Dimensionierungen und Etappierungen sowie Betreibermodelle ökonomisch evaluiert (z. B. Contracting vs. Eigenfinanzierung). Für Standorte mit stärkerem öffentlichem Charakter, kann es sinnvoll sein, eine Planerfolgsrechnung durchzuführen (siehe Handlungsoption «Allgemein zugängliche Ladeinfrastruktur realisieren», Abschnitt «2.2 Kosten und Standorte»).
Geeignete Liegenschaften definieren
In diesem Schritt identifiziert und priorisiert die Gemeinde die geeigneten kommunalen Liegenschaften und Ladestandorte. Dabei prüft sie Details zu Grundstücksverfügbarkeiten und eventuelle Einschränkungen (Platzverhältnisse, Geometrie, Umnutzung bzw. Entwicklungspläne, bauliche Auflagen etc.). Weiter prüft die Gemeinde die erstellten Ladekonzepte mit Hilfe der Kostenbeurteilung und passt sie allenfalls an.
Auf Grundlage der Ladekonzepte, der nötigen Dimensionierung und Kostenbeurteilung kann die Gemeinde nun aufzeigen, welche Liegenschaften und Standorte sich aufgrund technischer und ökonomischer Aspekte für die Realisierung der Ladeinfrastruktur eignen.
Nach Abschluss dieser Phase liegt folgendes vor:
Baupläne je Liegenschaft, respektive Standort
Allfällige Ergänzungen bzw. Aktualisierung der Produkte aus Phase «2. Vorstudien»
Aufgabenteilung für die Umsetzung und Bewilligungsverfahren
Diese Phase orientiert sich an der Phase 3 «Projektierung» des SIA-Leistungsmodells (SIA-Ordnung 112). Ihr Umfang hängt vom Detaillierungsgrad der vorliegenden Ladekonzepte und Kostenschätzung aus der vorgelagerten Phase «2. Vorstudie» ab und kann sich im besten Fall auf punktuelle Ergänzungen beschränken.
Baupläne erstellen
In diesem Schritt definiert die Gemeinde das Bauprojekt je Liegenschaft. Dazu werden Bau- und Elektropläne erstellt, die zeigen, wo Elektroleitungen verlaufen, welche Dimensionen Leerrohre und Leitungen benötigen. Tipp: Wer bereits in der vorgelagerten Phase «2. Vorstudie» die Baupläne erstellt, ermöglicht eine verlässlichere Kostenschätzung.
Kosten detaillieren, Bewilligungsverfahren und Verantwortungen klären
Die Projektierung erlaubt es, die Umsetzungskosten detaillierter zu kalkulieren (+ / - 10 %). Im Rahmen der Projektierung wird zudem das Baubewilligungsverfahren geklärt, welches je nach Kanton unterschiedlich ist. Die «Orientierungshilfe für Baubewilligungsverfahren von Ladestationen» zeigt einen typischen Verfahrensablauf, was es jeweils zu beachten gilt und welche Ausnahmen es gibt.
Weiter definiert die Gemeinde in dieser Phase die Aufgabenteilung für die Umsetzungsschritte, z. B. wer für die Netzerschliessung und für die Installation der Infrastruktur zuständig ist und wer die Projektleitung übernimmt.
Umsetzung
In der Umsetzungsphase wird die Vergabe, respektive Ausschreibung vorbereitet und durchgeführt, bevor die Ladestandorte realisiert werden und in die Betriebsphase übergehen.
Nach Abschluss dieser Phase liegt folgendes vor:
Ausschreibungsunterlagen und Pflichtenheft
Vertrag mit den externen Dienstleistern oder dem eigenen Elektrizitätswerk
Diese Phase orientiert sich an der Phase 4 «Ausschreibung» des SIA-Leistungsmodells (SIA-Ordnung 112).
Zu vergebende Leistungen definieren
Mittels eines Ausschreibungsverfahrens kann die Gemeinde ein geeignetes Installationsunternehmen für den Aufbau der Ladeinfrastruktur an kommunalen Liegenschaften finden. Je nach gewähltem Betreibermodell schreibt die Gemeinde auch den späteren Betrieb der Ladeinfrastruktur durch externe Ladestationsbetreiber aus. Im Falle eines Contractings werden sämtliche Leistungen für Erstellung und Bewirtschaftung der Ladeinfrastruktur an einen externen Anbieter vergeben.
Das Werkzeug «Marktübersicht Zugangs- und Abrechnungslösungen für Ladeinfrastruktur» hilft Gemeinden, Kriterien für die Wahl einer passenden Lösung zu bestimmen und die Dienstleistungen zu vergleichen.
Neben Unterstützung für die technischen Leistungen kann die Gemeinde auch Fachpersonen für organisatorische Leistungen hinzuziehen, z. B., um sie beim Erstellen und Durchführen der Ausschreibung zu beraten, die Inbetriebnahme, Konfiguration und Übergabe der Ladestationen zu begleiten oder um organisatorische Abläufe und Verantwortlichkeiten bei der Bewirtschaftung festzulegen.
Direktvergaben prüfen
Gemeinden mit eigenem Gemeindewerk, respektive eigenem Elektrizitätswerk können auch eine Direktvergabe prüfen. Für eine Direktvergabe von allgemein zugänglichen Ladestandorten – im Rahmen eines «Quasi-in-house-Geschäfts» – müssen zwei Kriterien erfüllt sein:
Kontrollkriterium: Die Gemeinde oder Stadt kontrolliert das Elektrizitätswerk.
Tätigkeitskriterium: Das Elektrizitätswerk ist im Wesentlichen (mindestens 80 %) für die Gemeinde oder Stadt tätig. (Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe 2014, Art. 12 Abs. 1)
Inhalte der Ausschreibung definieren
Die Daten aus den vorherigen Phasen dienen als Basis für die Vergabe, respektive Ausschreibung und fliessen in das Pflichtenheft ein: Betreiber- und Ladekonzepte, Dimensionierung je Standort, Kostenschätzungen für Netzerschliessung, Basisinfrastruktur und Ladeinfrastruktur, Infos zu den Standorten und aus der Projektierung. Weiter gilt es, folgende Punkte zu definieren:
Anforderungen an die Auftragnehmenden
Ausschreibung der Standorte entsprechend dem Betreibermodell
Spezielle Anforderungen an die Ladestationsbetreiber
Eignungs- und Zuschlagskriterien
Zeitplan für die Ausschreibung
Abschliessend sollte die Gemeinde die Ausschreibungsunterlagen und das Pflichtenheft juristisch prüfen lassen. Weitere Infos in der «Kurzanleitung für Ausschreibungen von Ladeinfrastruktur in Gemeinden».
Auftrag erteilen
Nach Veröffentlichung der Ausschreibung prüft die Gemeinde (oder das von ihr beauftragte Unternehmen) die eingetroffenen Angebote formell und evaluiert sie anhand der festgelegten Kriterien. Anschliessend erteilt die Gemeinde einem oder mehreren Anbietern den Zuschlag und erarbeitet den Vertrag.
Nach Abschluss dieser Phase liegt folgendes vor:
Ausführungsplanung je Liegenschaft, respektive Standort
Realisierte Ladeinfrastruktur gemäss den Pflichtenheften
Geprüfte Checkliste im Rahmen der Anlagenübergabe
Vollständige Dokumentation der Ladeanlage
Diese Phase orientiert sich an der Phase 5 «Realisierung» des SIA-Leistungsmodells (SIA-Ordnung 112).
Auf Grundlage der Baupläne wird die Ausführung geplant, einschliesslich der Erstellung von Plänen für die Baufirma. Für die Umsetzung werden entweder externe Baufirmen beauftragt oder interne Ressourcen eingesetzt. Bei der Realisierung der ausgeschriebenen Ladestandorte sind rechtliche und administrative Punkte zu beachten.
Ladeinfrastruktur anmelden
Installationen von Ladeeinrichtungen für die Elektromobilität sind gemäss den Werkvorschriften immer anzumelden. Laut VSE braucht es dazu das technische Anschlussgesuch (TAG), die Installationsanzeige (IA) sowie Sicherheitsnachweise (gemäss VSE Handbuch «Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität», 2022, Kapitel 3.1.).
Ladestandorte hindernisfrei gestalten
Ladestandorte sollten auch für Menschen mit eingeschränkter Mobilität hindernisfrei gestaltet werden. Das Merkblatt «Rollstuhlgerechte Ladeplätze» der Fachstelle «Hindernisfreie Architektur» zeigt, wie rollstuhlgerechte Ladeplätze richtig zu dimensionieren, anzuordnen und auszustatten sind – sei es an allgemein zugänglichen Ladeplätzen, am Arbeitsplatz oder am Wohnort.
Korrekte Umsetzung der Anlage prüfen
Bei der Übergabe der Anlage hilf die Checkliste im Merkblatt «SIA 2060 – Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden»(Kap. 4 «Prüfungen»), um die korrekte Ausführung der Installation zu kontrollieren.
Dokumentation der Anlage sicherstellen
Gemäss SIA 2060 sollte die Dokumentation der Ladeanlage folgende Aspekte enthalten:
Übersichtsplan, Lageplan
Elektroschaltplan
Produktbeschreibung (technische Dokumentation der Ladestationen)
Unterhaltsplan
Nachweisdokumente
Angaben zum technischen Support
Konformitätserklärungen
Nach Abschluss dieser Phase liegt folgendes vor:
Realisierte Ladestandorte, die gemäss Betreibermodell bewirtschaftet werden
Einkünfte für die Gemeinde aus der Bewirtschaftung, gemäss Betreibermodell und Vertrag mit privaten Betreibern oder dem eigenen Elektrizitätswerk
Diese Phase orientiert sich an der Phase 6 «Bewirtschaftung» des SIA-Leistungsmodells (SIA-Ordnung 112).
Ladepunkte instand halten
Die Bewirtschaftung der realisierten Standorte wird entsprechend den im Betreibermodell definierten Rollen der Gemeinde und der privaten Anbieter oder der Elektrizitätswerke geregelt. Im Falle eines privaten Betreibers liegt die Bewirtschaftung in seiner Verantwortung. Dazu gehören regelmässige Instandhaltungsarbeiten, die Regelung des Zugangs und die Abrechnung der Ladevorgänge.